Allgemeines

Beschäftigte im Baubereich sind im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen einem besonders hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt.

„Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.“
§ 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellV

SiGeKo = Sicherheits- und Gesundheitsschutz – Koordinator

„Ein SiGeKo übernimmt Bauherrnaufgaben betreffend den Arbeitsschutz der auf der Baustelle Tätigen. Die Leistungspflichten ergeben sich aus der vertraglichen Vereinbarung in Verbindung mit den Regelungen der Baustellenverordnung, insbesondere mit § 3. Der SiGeKo berät den Bauherrn im Bereich seiner Zuständigkeiten.“
OLG Brandenburg, Urteil v. 16.06.2021 (Az. 11 U 16/18)

Quelle: Bayerische Ingenieurkammer-Bau, Koordination nach Baustellenverordnung (SiGeKo)
Hinweis: Die Abkürzung FBT bezeichnet hier Freiberuflich Tätige.

 

PDF-Download der „Baustellenverordnung – Vorschriften, Regeln und Praxishilfen für die Koordination“ vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Stand 07.2019

Die Baustellenverodnung in der aktuellen Fassung finden Sie unter https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/